Bergtour oder Pauschalreise?

Abwicklungsangebot von Konzessionsinhabern

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"Mehrtagestour XY: Kosten für 4x Übernachtung mit Halbpension, 
Lift- und Bustransfer, und geführte Tour in kleinen Gruppen € 500"

 

Solche oder ähnliche Angebote werden von Bergsportführern mitunter im Internet angeboten. Die damit zusammenhängende rechtliche Problematik und mögliche Alternativangebote mit unbedenklichem Inhalt sollen im Folgenden dargestellt werden (Stand 2015):

 

Die Pauschalreiserichtlinie der EU in Zusammenhalt mit den Ausübungsvorschriften für das Reisegewerbe, die Reisebüroversicherungsverordnung und die Gewerbeordnung geben vor, dass eine Pauschalreise nur angeboten werden darf, wenn eine Reisebüroberechtigung, eine Bankgarantie, ein Abwickler (üblicherweise eine Reiseversicherung) und eine Eintragung im Reiseveranstalterverzeichnis des Wirtschaftsministeriums vorliegen. Eine Pauschalreise liegt nach den zitierten Bestimmungen bereits vor, wenn eine "touristische Leistung zu einem Gesamtpreis angeboten wird und sich diese über 24 Stunden erstreckt oder eine Übernachtung inkludiert".

Das eingangs beschriebene Angebot entspricht damit zweifellos der Definition einer Pauschalreise. Ein Bergführer ohne Reisebüroberechtigung wäre damit grundsätzlich nicht befugt, diese Reise anzubieten und durchzuführen.

Allerdings sieht das Tiroler Bergsportführergesetz für das Bundesland Tirol hiervon eine wichtige Ausnahme vor: § 3 Abs. 3 des Tiroler Bergsportführergesetzes bestimmt nämlich, dass ein Tiroler Bergführer auch die „zur Durchführung einer geplanten Berg- oder Schitour oder Sportklettertätigkeit erforderlichen organisatorischen Maßnahmen“ treffen darf.

Über die Auslegung der „erforderlichen Maßnahmen“ existiert bislang bedauerlicherweise keine höchstgerichtliche Rechtsprechung; auch die einschlägige juristische Fachliteratur hat sich soweit ersichtlich mit diesem Thema noch nicht befasst. Es besteht daher ein großer Interpretationsspielraum:

Unstrittig ist auf jeden Fall, dass das Anbieten von Leihausrüstung wie Steigeisen, Pickel, Gurt, LVS etc. ohne jede Einschränkung möglich ist. Differenziert zu beurteilen ist jedoch die Vermittlung von Unterkunft, Verpflegung, Liftkarten und Transport: Hier stellt sich beispielsweise die Fachgruppe der Reisebüros in der Wirtschaftskammer auf den Standpunkt, dass die Vorreservierung von Unterkünften bzw. das Organisieren von Transportleistungen vom Bergführer nur dann unbedenklich ausgeübt wird, wenn die Gäste die vermittelten Leistungen beim jeweiligen Unterkunftgeber (Hüttenwirt) beziehungsweise beim jeweiligen Transportunternehmer selbst bezahlen. Sobald freilich das Ganze in Form eines Paketes - wie im eingangs angeführten Angebot - angeboten werde, sei dies nicht mehr von der Befugnis eines Bergführers umfasst, sondern bedürfe vielmehr eine Reisebüroberechtigung. 

Dies stellt meines Erachtens eine äußerst enge Auslegung der zitierten  Ausnahmebestimmung des Tiroler Bergsportführergesetzes dar. Hierzu eine klare und eindeutige Aussage zu treffen, ist allerdings derzeit nicht möglich. Mangels einschlägiger Rechtsprechung verbleibt derzeit als Auslegungshilfe neben dem reinen Gesetzeswortlaut ausschließlich die historische Absicht des Gesetzgebers. Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Gesetzestextes aus dem Jahr 1998 lesen sich dazu wie folgt:

"Zur Klarstellung des Berechtigungsumfanges der Berg- und Schiführer bzw. der Bergwanderführer wird bestimmt, dass diese auch befugt sind, die zur Durchführung einer geplanten Bergtour erforderlichen organisatorischen Maßnahmen, wie etwa die Reservierung von Schlafplätzen in Hütten und die Vorbestellung von Verpflegung oder von Transportmöglichkeiten, zu treffen. Diese untergeordneten Tätigkeiten, die nur eine Voraussetzung für die Durchführung der eigentlichen Tätigkeit der Bergführer - nämlich das Führen oder Begleiten von Personen bei Bergtouren - bilden, dürfen jedoch nicht in einem Ausmaß oder in einer Art und Weise ausgeführt werden, dass sie als dem Gewerberecht unterliegende Reisebürotätigkeit anzusehen sind."

Nach meinem Dafürhalten ist das entscheidende Kriterium nicht darin gelegen, ob vor einer mehrtägigen Bergtour Unterkunft und Transport vom Bergführer lediglich vermittelt oder auch vorab bezahlt werden. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich bei der Organisation von Unterkunft und Transport lediglich um eine untergeordnete Tätigkeit des Bergsportführers handelt, die für die Durchführung einer mehrtägigen Tour unbedingt erforderlich ist. Zwischen Unterkunft und Transport und der Tour muss ein unzertrennlicher innerer Zusammenhang vorliegen. 

Jedenfalls schädlich und nicht vom Berechtigungsumfang des Bergführers umfasst sind in einem „Paket“ angebotene Zusatzleistungen wie bspw. Anschlussaufenthalte in der Region, Wellnessangebote oder ähnliches. 

Als Richtschnur kann daher folgendes gesagt werden:

Der Berechtigungsumfang des Bergführers umfasst ungeachtet der Pauschalreiserichtlinie der EU auch alle erforderlichen organisatorischen Maßnahmen, die zur Durchführung einer geplanten mehrtägigen Tour erforderlich sind. Der Bergführer ist daher jedenfalls auch dazu berechtigt, die für die Durchführung der Tour notwendigen Schlafplätze zu reservieren und die Vorbestellung von Verpflegung oder von Transport durchzuführen. Ebenso darf er uneingeschränkt Ausrüstungsgegenstände für die Tour verleihen.

Strittig ist, ob Unterkunft, Verpflegung und Transport vom Bergführer lediglich vermittelt werden dürfen, oder ob er diese Leistungen für seine Gäste auch vorab bezahlen und dann mit den Gästen im Rahmen eines Gesamtpreises auch verrechnen darf. Sofern man hier infolge der unklaren 
Gesetzeslage kein Risiko eingehen möchte, sollte sich der Bergführer darauf beschränken, die Leistungen lediglich zu vermitteln. Der Gast sollte die Leistungen 
der Hütte und des Transportunternehmens selbst bezahlen. Untergeordnete Tätigkeiten werden von der Rechtsprechung bislang bei einer Größenordnung von 7 – 10 % des Gesamtumsatzes angenommen. Das Führungshonorar sollte damit derzeit jedenfalls 90 % der Gesamtkosten der Tour ausmachen. Ab Frühjahr 2018 sieht eine neue EU-Richtlinie vor, dass eine Pauschalreise vorliegt, wenn die Nebenleistungen mehr als 25 % des Gesamtpreises ausmachen.

Jedenfalls unzulässig ist das Anbieten von Pauschalreisen, die über eine reine Tour hinausgehen. Etwa ein Segeltörn in Norwegen samt Schitouren in der Region. Bei derartigen Reisen umfasst die Befugnis eines Bergführers ausschließlich die Führung der Gäste auf den Touren selbst. Für Beförderung, Unterbringung und sonstige touristische Dienstleistungen muss jeder Gast selbst aufkommen. Selbst das Zusammenstellen einer derartigen Leistung ist aus meiner Sicht kritisch zu beurteilen, da dann eine Bausteinreise vorliegen könnte, die ebenfalls unter die Pauschalreiserichtlinie fällt. Im Zweifelsfall sollte mit einem Reisebüro zusammengearbeitet werden.

Sofern ein Bergführer über die Ausnahmebestimmung des Tiroler Bergsportführergesetzes hinaus als „Pauschalreisen“ zu qualifizierende Leistungen anbietet (und durchführt), droht ein Verwaltungsstrafverfahren wegen eines Verstoßes gegen die Gewerbeordnung. Er könnte von einem Mitbewerber auch wegen „unlauterem Wettbewerb“ auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Es besteht auch das Risiko, dass kein Versicherungsschutz besteht und den Bergsportführer eine (nicht versicherte) Haftung als Reiseveranstalter trifft: Ist bspw. eine rechtszeitige Rückbeförderung der Reisenden einer Pauschalreise aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich (Insolvenz der Fluglinie, Vulkanausbruch etc.), haftet ein Reiseveranstalter für zusätzliche Aufenthaltskosten etc. Schließlich ist auch die Haftung bei Unfällen für Reiseveranstalter verschärft. So haftet ein Reiseveranstalter bspw. auch für die Einhaltung der Sicherheitsstandards in den ausgewählten Unterkünften.

 

Über den Autor: Dr. Stefan Krall ist selbständiger Rechtsanwalt in Innsbruck, begeisterter Bergsteiger und ständiger Vertreter des Verbandes der Österreichischen Berg- und Skiführer 

Folgende Bergführer bzw. Alpinschulen vefügen über die enstsprechenden Konzessionen bzw. Versicherungen und bieten für Kollegen die Abwicklung an:

*Paul Held – Adventure Tour*
Kirchmoos 243, 6072 Lans, Tel: +43 650 898 0650, Mail: info@paulheld.at  www.paulheld.at

Mc2Alpin
Als vollkonzessionierter Reiseveranstalter mit über 20 Jahren Erfahrung im Bereich Fernreisen, Trekking, Radreisen und Expeditionen unterstützen wir gerne unsere Bergführerkollegen. mc2alpin bietet für Bergführer, welche keine Reisebürokonzession besitzen, eine Zusammenarbeit für ihre Reiseprodukte an. Bei Interesse bitte melden!
Kontakt: Walter Zörer info@mc2alpin.at  Tel. +43(0)676 / 5996660

 

PURE MOUNTAIN
Wir werden auch spezielle Angebote für Bergführer anbieten bzw. auch jede individuelle Reise für Bergführerkollegen organisieren bzw. abwickeln.
Alpinschule & Bergreisen Rabl OG
A-6383 Erpfendorf/Tirol
Kneippweg 11/11
+43 (0)664 3918160
Ansprechpartner: Tom Rabl info@pure-mountain.at

 

MOUNTAIN SPORTS

Lizenzierter Reiseveranstalter & Outdoor Profi Alpinschule – Outdoor – Skibergreisen

Bernhard Neumann e.U.
6290 Mayrhofen
Hollenzen 75

www.mountain-sports-zillertal.com

info(at)mountain-sports-zillertal.com
T 0043 664 3120266

Ansprechpartner: Kathrin Neumann

 

Furtenbach Adventures
Kontakt: Lukas Furtenbach, office@furtenbachadventures.com Tel +43 (0)512 / 204134

+43 676 4035528